Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

 

1. Geltung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hiernach „Geschäftsbedingungen“) gelten für alle Angebote, Aufträge und Lieferungen von JKF Industri A/S, USt-IdNr. 17085204 (hiernach „JKF“) an gewerbetreibende Kunden (hiernach „Käufer“) (zusammen hiernach „Parteien“), sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird.

JKF ist nicht an Bedingungen des Käufers, u. a. eventuelle Einkaufsbedingungen, gebunden, auch wenn JKF diesen Bedingungen nicht widersprochen hat.

2. Informationen in Verkaufsunterlagen und Preislisten
Angaben in JKFs Prospekten, Werbung, Produktbeschreibungen, Preislisten etc., die Informationen zur Kapazität, Verschleißfestigkeit, Leistungsfähigkeit, technischen Daten, Abmessungen, Gewicht o. ä. enthalten, sind für JKF nicht bindend. Ebenfalls vorbehalten bleiben Druckfehler und Modelländerungen.

3. Angebote
Alle Angebote werden vorbehaltlich des zwischenzeitlichen Verkaufs der Ware erstellt. Ein von JKF erstelltes Angebot, das keine besondere Annahmefrist enthält, verfällt automatisch, wenn es nicht innerhalb von 30 Tagen nach Angebotsdatum vom Käufer angenommen wird.

4. Preise
Alle Preise verstehen sich in DKK zuzüglich Mehrwertsteuer, Zöllen, Steuern, Verpackung, Transportkosten, Transportversicherung und aller sonstigen dem Käufer entstehenden Kosten. 

Bei Verkäufen an Käufer mit Sitz in Ländern, die Mitglied der Währungsunion (Euro) sind, werden die Preise in EUR angegeben und ansonsten die oben genannten Kosten nicht berücksichtigt.

Sofern sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung von JKF nichts anderes ergibt, behält sich JKF das Recht vor, die Preise – auch nach Ausstellung der Auftragsbestätigung – bei erhöhten Produktionskosten und dergleichen zu ändern.

Für Aufträge unter 1500,- DKK ohne die oben genannten Kosten wird eine Bearbeitungsgebühr von 225, - DKK erhoben.

5. Zahlungsbedingungen
JKF ist nach erfolgter Lieferung zum Ausstellen der Rechnung berechtigt. Zahlungsziel ist der laufende Monat + 20 Tage netto, jeweils ab Rechnungsdatum berechnet, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

JKF kreditversichert alle Guthaben bei Kunden. Sofern ein Käufer nicht kreditgenehmigt werden kann, dann kann JKF eine Vorauszahlung oder eine alternative Sicherheitsleistung verlangen.

Bei Überschreitung des Zahlungsziels und sofern der Verzug nicht durch JKF verschuldet wurde, ist JKF berechtigt, für die jeweilige Restschuld ab dem Fälligkeitsdatum Zinsen zu einem Zinssatz von 2 % je angefangenem Monat zu berechnen.

Der Käufer ist nicht zur Verrechnung eventueller Gegenansprüche gegenüber JKF berechtigt, wenn diese nicht ausdrücklich schriftlich von JKF anerkannt wurden. Ferner hat der Käufer kein Recht, einen Teil der Kaufsumme aufgrund von Gegenansprüchen zurückzuhalten.

6. Eigentumsvorbehalt

Sämtliche von JKF – auch zukünftig - gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen JKF und dem Käufer unser Eigentum (Vorbehaltsware).

Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt JKF bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, in Höhe unseres Rechnungsbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware mit oder ohne Verarbeitung weiterverkauft wurde. JKF nehmen die Abtretung an.

Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung gegen seine Abnehmer befugt. JKF sind berechtigt, diese Befugnis zu widerrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, und die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die zur Durchsetzung erforderlichen Unterlagen zu Verfügung zu stellen und seinen Abnehmern die Abtretung anzuzeigen.

Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für uns vor, ohne daß für JKF daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht JKF gehörenden Waren steht JKF der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren zu. Der Käufer verwahrt die neue Sache unentgeltlich für JKF.

Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an JKF ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers sind JKF berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In einer solchen Zurücknahme der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, JKF erklären dies schriftlich.

Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer und Wasserschäden ausreichend zu versichern.

7. Lieferung 
Die von den Parteien vereinbarte Lieferklausel wird jeweils laut der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden INCOTERMS ausgelegt.

Die Lieferfrist wird nach JKFs bestem Ermessen festgesetzt, und ist die Einhaltung nicht möglich, wird der Käufer davon sowie, falls möglich, vom erwarteten Lieferzeitpunkt unterrichtet. Eine eventuelle Verzögerung berechtigt den Käufer nicht zur Auftragskündigung und/oder zu irgendeiner Form der finanziellen Entschädigung seitens JKF.

8. Umweltgebühr
Für alle Aufträge wird zusätzlich eine Umweltgebühr von 2,2 % des Auftragswertes erhoben.

Die Verpackung darf lediglich nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zurückgesendet werden. Die Rücksendung der Verpackung geschieht auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Eine Gutschrift für die Verpackung des Käufers erfolgt nach Erhalt und der endgültigen Abnahme der Verpackung durch JKF. Diese muss im Wesentlichen in demselben Zustand sein wie bei der Lieferung an den Käufer.

9. Produktinformation und Geheimhaltung
Jegliche Abbildungen, technische Zeichnungen und Prospekte, die vor oder nach Vertragsabschluss von JKF ausgehändigt wurden, verbleiben Eigentum von JKF und müssen auf Verlangen von JKF unverzüglich an JKF zurückgegeben werden. Das genannte Material ist streng vertraulich zu behandeln und darf ohne vorherige schriftliche Vereinbarung weder benutzt, vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht oder in anderer Weise zweckentfremdet werden.

Der Käufer ist im Übrigen verpflichtet, allgemein Schweigen zu bewahren bezüglich jeglicher Verhältnisse der JKF, von denen er infolge der Informationen Kenntnis erlangt hat, welche die Parteien im Zuge des gegenseitigen Geschäftsverkehrs ausgetauscht haben.

Im Falle einer Verletzung dieser Bestimmung seitens des Käufers muss der Käufer eine Vertragsstrafe von 75.000 DKK an JKF zahlen. Die Vertragsstrafe wird bei jeder Verletzung der Bestimmung gezahlt, und falls die Verletzung im Fortbestand eines Zustandes besteht, ist die Vertragsstrafe für jede angefangene Zeitspanne von 14 Tagen zu zahlen, in der die Verletzung fortbesteht. Die Zahlung der Vertragsstrafe befreit den Käufer nicht von obigen Verpflichtungen, und gleichermaßen hindert oder begrenzt die Zahlung der Vertragsstrafe nicht das Recht von JKF, für den Verlust Schadensersatz zu verlangen, den JKF infolge der Verletzung erlitten hat, da die Zahlung der Vertragsstrafe seitens des Käufers nicht in die Verlustberechnung von JKF einzurechnen ist. Darüber hinaus ist JKF auch zur Veranlassung einer einstweiligen Verfügung berechtigt.

10. Gewährleistung und Mängelrüge
Bei Lieferung hat der Käufer unverzüglich eine sorgfältige Überprüfung der Ware, u. a. der Menge und der Spezifikationen, vorzunehmen.

Möchte der Käufer eventuelle Mängel beanstanden, u. a. bezüglich der gelieferten Menge oder der Spezifikationen, die er bei sorgfältiger Überprüfung der Ware festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, ist JKF hierüber unverzüglich nach Lieferung in Kenntnis zu setzen. JKF hat das Recht, Reklamationen abzulehnen, die nach Ablauf der oben genannten Frist eingehen.

Bezüglich eventueller Mängel am verkauften Produkt, die der Käufer bei der sorgfältigen Überprüfung der Ware weder festgestellt hat noch hätte feststellen müssen, übernimmt JKF in einem Zeitraum von 12 aufeinander folgenden Monaten nach erfolgter Lieferung die Ausführung einer Neulieferung/Nachbesserung, wenn von Mängeln die Rede ist, die auf Material- oder Fabrikationsfehler zurückzuführen sind.

Falls der Käufer derartige Mängel feststellen sollte, ist er jedoch zur unverzüglichen  Mängelanzeige bei JKF verpflichtet.

Nach JKFs Ermessen werden Mängel am verkauften Produkt binnen angemessener Zeit behoben, bzw. es erfolgt eine Neulieferung der Ware. Änderungen oder Eingriffe am verkauften Produkt, die ohne das ausdrückliche schriftliche Einverständnis der JKF vorgenommen wurden, entbinden JKF von jeglicher Verpflichtung.

Die Mängelbehebung/Neulieferung von Teilen der Lieferung durch JKF erfolgt zu den gleichen Bedingungen und unter den gleichen Voraussetzungen wie die ursprüngliche Lieferung, u. a. wie in Punkt 7 angeführt. Die Verpflichtung zur Nachbesserung/Neulieferung seitens JKF gilt jedoch nicht für Teile von Lieferungen an den Käufer, die ursprünglich länger als ein Jahr zurückliegen.

Nach Übergang der Gefahr der Lieferung auf den Käufer haftet JKF neben den in dieser Bestimmung festgelegten Verpflichtungen für keine anderen Mängel.

11. Höhere Gewalt

JKF haftet nicht für die Nichterfüllung seiner Verpflichtungen und haftet gegenüber dem Käufer auch nicht für Verluste, die auf außergewöhnlichen Umständen beruhen, die die Vertragserfüllung behindern, erschweren oder verteuern und die außerhalb des Einflussbereichs von JKF liegen, einschließlich Arbeitskonflikte, Streiks, Aussperrung, Brand, Krieg, Mobilmachung, unvorhergesehene Wehrdiensteinberufung, Sabotageakte, Beschlagnahmung, Währungsbeschränkungen, Einfuhr- und Ausfuhrverbote, Unruhen, Aufruhr, Schlechtwetter, Mangel an Betriebsmitteln, erhebliche Preis- und/oder Steuererhöhungen, mangelnde Energieversorgung, Produktionsunfälle, allgemeine Verknappung von Waren, Mangel an Transportmitteln, Beschränkungen von Treibstoffen und Mängel bei Lieferungen von Subunternehmern oder Verzögerungen bei solchen Lieferungen infolge eines der in diesem Absatz genannten Umstände, einschließlich der obigen Beispiele.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die obige Aufzählung von Beispielen nicht erschöpfend ist, und dass andere Beispiele denkbar sind, die eine solche Haftungsbeschränkung zur Folge haben.

Falls die Lieferung vorübergehend durch einen oder mehrere der obigen Umstände verhindert wird, verlängert sich die Lieferfrist dementsprechend. Falls die Hinderung der Lieferung bereits mehr als 12 Wochen anhält, ist JKF zur Stornierung der jeweiligen Vereinbarung berechtigt, ohne dass diesbezüglich eine Haftung geltend gemacht werden kann.

12. Rückgabe
Die Rücknahme verkaufter Produkte kann lediglich nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und nach Einholen eines Rücksendeauftrags erfolgen. Die Rückgabe geschieht auf Rechnung und Gefahr des Käufers unter Angabe der Rechnungsnummer von JKF und des Datums der ursprünglichen Lieferung.

Retourwaren werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nach Abnahme der zurückgesendeten Ware gutgeschrieben. Kundensonderanfertigungen sind von einer Gutschrift ausgeschlossen. Falls JKF für Versandkosten etc. aufkommen musste, ist JKF außerdem berechtigt, diese beim Käufer einzufordern und gegen eventuelle Ansprüche des Käufers an JKF aufzurechnen.

13. Produkthaftung
JKFs Produkthaftung unterliegt den dänischen Produkthaftungsregeln mit den in diesem Abschnitt 12 aufgeführten Einschränkungen. (Begrenzung des indirekten Schadens + Begrenzung des Versicherungsschutzes).

JKF haftet in keinem Fall für Betriebsverluste, entgangenen Gewinn, Wertverlust, entgangene Geschäftsmöglichkeiten, entgangene Einsparungen oder sonstige indirekte Verluste oder Folgeschäden im Zusammenhang mit der Produkthaftung. In dem Umfang, in welchem Produkthaftung gegenüber Dritten gegen JKF geltend gemacht wird, ist der Käufer verpflichtet, JKF entsprechend der in diesem Abschnitt 13  genannten Haftungsbeschränkung schadlos zu halten. Diese Haftungsbeschränkungen gelten jedoch nicht in Fällen, in denen sich JKF der groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht hat. Falls Dritte laut dieser Bestimmung Schadensersatzforderungen gegen eine der Parteien geltend machen, ist die Gegenpartei unverzüglich davon zu unterrichten. Der Käufer unterliegt demselben Gericht, das für Schadensersatzansprüche gegen JKF zuständig ist bei Schäden, von denen behauptet wird, dass diese durch eine Lieferung seitens JKF verursacht wurden. JKFs Haftung für Produktschäden ist jederzeit auf die restliche Versicherungssumme beschränkt.

14. Haftungsbeschränkung
Zusätzlich zu Obigem ist JKF ausdrücklich von der Haftung für jegliche indirekte Verluste wie Betriebsverlust, Folgeschäden, Zeitverlust, Gewinnverlust o. ä., die dem Käufer oder Dritten durch einen Mangel entstanden sind, auch indirekte Verluste, entbunden, die infolge von Verzug oder Mängeln am verkauften Produkt entstehen.

15. Salvatorische Klausel
Sollte(n) eine oder mehrere der Bestimmungen in diesen Bedingungen unwirksam, rechtswidrig oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit, Zulässigkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch weder berührt noch verringert.

16. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien gilt dänisches Recht, u. a. das dänische Kaufgesetz, ausgenommen sind jedoch die dänischen Vorschriften über anzuwendendes Recht. Das UN-Kaufrecht (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG) ist weder ganz noch teilweise anzuwenden.

Jede durch diese Bedingungen geregelte Streitigkeit ist schiedsgerichtlich am dänischen Schiedsinstitut  (Det Danske Voldgiftsinstitut) gemäß den vom Schiedsinstitut diesbezüglich beschlossenen Vorschriften zu entscheiden, die beim Anstrengen des schiedsrichterlichen Verfahrens mit den nachfolgend angeführten Änderungen gelten.

Beide Parteien stimmen jedoch dem zu, dass das Schiedsgericht aus 3 Schiedsrichtern bestehen soll, von denen jede Partei 1 Schiedsrichter benennt und das dänische Schiedsinstitut den Obmann des Schiedsgerichts benennt. Hat eine Partei nicht binnen 14 Tagen nach der diesbezüglichen Aufforderung des dänischen Schiedsinstituts den Schiedsrichter benannt, so benennt das dänische Schiedsinstitut den Schiedsrichter im Namen der betreffenden Partei.

Das Schiedsgericht muss seinen Sitz in Hadsund/Dänemark haben. 

Die Originalversion dieses Dokuments wurde in dänischer Sprache ausgefertigt. I Falle einer Diskrepanz zwischen der dänischen Fassung und der vorliegenden Fassung ist die dänische Fassung maßgebend.

Revidiert: 01.01.2022